Verschwiegenheitspflicht
Als Psychosoziale Beraterin unterliege ich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
Dies bedeutet, alle Inhalte und Informationen aus den Therapie-einheiten werden zum Schutz der für das Gelingen der Beratung unabdingbaren Vertrauensbeziehung zwischen Klient:in und Beraterin,
nicht an Dritte weiter gegeben.
Eine Aufhebung dieser Verschwiegen-heitspflicht ist in der Regel nur mit Zustimmung der Klient:in in den vom Gesetz vor-gesehenen Fällen möglich.
Als Psychosoziale Beraterin bin ich bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung nach § 37 B-KJHG 2013 zur Mitteilung an die zuständige Kinder-und Jugendhilfe verpflichtet.